Duo infernale: Zoll & DHL

Auf einen Blick:

Geschenksendungen von einer Privatperson zur anderen sind nach wie vor zoll- bzw. einfuhrumsatzsteuerfrei, wenn der Gesamtwert 45 Euro nicht überschreitet.


https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Postsendungen-Internetbestellungen/Sendungen-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Fragen-Antworten/fragen-antworten_node.html


Um den irrsinnigen Weg der Rückerstattung von Einfuhrumsatzsteuer beim deutschen Zoll und der Servicepauschale bei der DHL möglichst zu vermeiden, dringende Empfehlung an die Absender von Päckchen und Paketen aus dem Nicht-EU-Ausland:

Schreiben Sie in großen Lettern auf das Päckchen oder Paket, dass Geschenksendungen unter 45 Euro zollfrei sind und dass der Gesamtwert = „Total“ soundsoviel $$ = xx Euro beträgt. Vielleicht wacht dann irgendjemand auf. Aber selbst das können Zoll und DHL nicht garantieren, denn aufgrund der elektronischen Übermittlung der Daten von der DHL zum Zoll sieht beim Zoll ja gar niemand das Paket/Päckchen, um das es geht.

Ein Marathon bis nach dem 26. Tag des Folgemonats...

Dies ist ein Thema, das ich schon seit mehr als 20 Jahren verfolge, aber seit Mitte 2021, als eine neue EU-Richtlinie in Kraft trat, zocken der deutsche Zoll und die Post /DHL die Empfänger von Päckchen aus dem Nicht-EU-Ausland in verschärfter Form ab.  Obwohl Päckchen von privat zu privat mit einem Warenwert unter 45 Euro nach wie vor zollfrei sind, erheben die Zollämter willkürlich saftige Gebühren, und bei jedem zu Unrecht erteilten Gebührenbescheid kassiert die Deutsche Post AG/DHL mit einer Servicepauschale mit.  

Die größte Frechheit: Wenn man es schafft, mit einem abschreckend komplizierten Formular oder auch gar nicht so formlos, wie die Formulierung verheißt, eine Erstattung der Zollgebühren zu erwirken, bleibt man auf der Servicepauschale der DHL sitzen, denn sie ist laut Generalzolldirektion nicht erstattungsfähig. (Ist sie aber doch – bloß sagt einem der Zoll das nicht!)

Ich habe keine Beweise dafür, dass diese unsägliche Bereicherung eine koordinierte Initiative staatlicher Einrichtungen ist, um den Laden Deutschland am Laufen zu halten, aber den Verdacht könnte man auch als jemand, der kein Verschwörungstheoretiker ist, schon bekommen.

Ich habe das Thema für eine Story im September 2021 recherchiert und im Dezember 2021 veröffentlicht. Da sich an den Zuständen nichts geändert hat, habe ich meine Aktivitäten im Kampf gegen - bestenfalls - Unfähigkeit und - im schlechtesten Fall - Staatsbetrug erhöht. Das Ergebnis: mit hoher Wahrscheinlichkeit Unfähigkeit zu Gunsten des Staats.


Der Zoll überprüft sich selbst

Ich schickte Beschwerdebriefe an das Bundesfinanzministerium, die Generalzolldirektion und die Deutsche Post AG/DHL. Sämtliche Schreiben landeten zuständigkeitshalber bei der Generalzolldirektion, die weiterhin behauptete, die Schuld liege allein am ausländischen Post- bzw. Paketdienstleister, der die Daten fehlerhaft übermittle.

Da Anfang des Jahres mein Bruder für mein in Neuseeland abgeschicktes Päckchen mit einem Kinder-T-Shirt, einer Stofftasche und fünf Postkarten mit einem Warenwert von 45 NZ-Dollar = 26,92 Euro sage und schreibe 15,77 Euro zahlen musste (9,77 Euro Zoll und 6 Euro Servicepauschale der DHL), konnte ich in Zusammenarbeit mit meinem Bruder herausfinden, dass die Dinge ganz anders sind.


Rückerstattungsantrag ist ein Marathon

An dieser Stelle möchte ich mich ganz herzlich bei meinem Bruder bedanken, der die Tortur auf sich genommen hat, mehrmals mit Zoll und DHL zu kommunizieren und in einem wahren Marathon einen Rückerstattungsantrag zu stellen. Der Vorgang dauerte knapp zwei Monate, weil zwischen Zoll und DHL sagenhafte Regularien in Kraft sind. Ein Vorgang, der so zeitaufwendig und arbeitsintensiv ist, dass jeder Mensch, der keine Nerven aus Draht besitzt, irgendwann aufgibt. Die meisten Menschen schon beim Anblick des Antrags.

Das Ergebnis vorweg: Mein Bruder hat nicht nur die zu Unrecht erhobenen Zollgebühren – genauer: die Einfuhrumsatzsteuer – zurückerhalten, sondern auch die angeblich nicht erstattungsfähige Servicepauschale der DHL. Der Grund: Das Duo infernale addierte den Gesamtwert der Sendung zu den Wertangaben der einzelnen Waren im Päckchen und kam folglich auf einen Gesamtwert von 51,44 Euro. Dafür fallen dann natürlich Einfuhrumsatzsteuer und als Folge dessen die Servicepauschale der DHL an.

Im Klartext heißt das: Die Empfänger von Päckchen werden abgezockt, weil irgendjemand bei der DHL und/oder beim Zoll zu blöd ist, das englische Wort „Total“ = Gesamtwert in der Zollinhaltserklärung zu verstehen. Oder er/sie/es hat in der Schule nicht gelernt, dass unter dem Strich einer Auflistung von Zahlen die Summe der oben genannten Posten steht. Und er/sie/es weiß nicht, dass auf einer Zollinhaltserklärung ein Gesamtwert angegeben werden muss – es ist ja bloß sein Job, die Angaben zu kontrollieren. Sagenhaft!

 

Wer macht welche Fehler?

Fangen wir mal bei der Fehlerquelle an. Wer übermittelt denn nun was und an wen falsch?

Laut Auskunft der Generalzolldirektion – Brief vom 1. Februar 2023 – „erhalten die Post- und Kurierdienste die erforderlichen Anmeldedaten für die elektronische Zollanmeldung von dem jeweiligen Post- und Kurierdienstleister im Drittland mittels eines elektronischen Datensatzes zum Beispiel auf Grundlage der (elektronischen) Zollinhaltserklärung im Postverkehr“. 

Und weiter: „Die Post- und Kurierdienstleister im Drittland (hier Neuseeland) übernehmen in der Regel die Daten, die vom Versender auf dem Paket in einer aufgeklebten Zollinhaltserklärung vorgegeben werden. Die Angaben zur Sendung sind wesentlich zur Ermittlung des Abgabenbetrags, der ggf. bei der Einfuhr zu entrichten ist. Es kann vorkommen, dass diese Daten sowie besondere Kennzeichnungen (z.B. als Geschenk) durch die Post- und Kurierdienstleister im Drittland nicht richtig oder nicht vollständig elektronisch übernommen werden.“ Und so weiter, und so fort.


Die Post im Drittland ist nicht schuld

Wie der geänderte Abgabenbescheid der Generalzolldirektion vom 28. Februar 2023 an meinem Bruder jedoch zeigt, sind alle Angaben korrekt übermittelt worden, denn sonst wäre es kaum möglich gewesen, dass DHL und/oder Zoll den Gesamtwert verdoppelt hätten, indem sie den Gesamtwert („Total“) zum Gesamtwert der einzelnen Posten addierten. Und wie sollte die neuseeländische Post eine von mir elektronisch und korrekt ausgefüllte Zollinhaltserklärung falsch übermitteln, wenn sie die Daten elektronisch erhält?

Vielmehr haben Zoll (wenn ich „Zoll“ schreibe, meine ich in diesem Text immer den deutschen Zoll) und DHL das Verfahren derart verschlüsselt und verschleiert, dass kein Empfänger mehr nachvollziehen kann, warum er an der Haustür überhaupt Abgaben entrichten soll. 

Man bekommt bloß noch einen Kassenbon wie im Supermarkt. Darauf steht nicht, ob das Päckchen nicht als Geschenk, sondern als kommerzielle Sendung eingestuft wurde, oder ob der Warenwert die Freigrenze (45 Euro bei Geschenken) überschreitet. Dann könnte der Empfänger nämlich sofort reagieren. Man muss zahlen oder bekommt die Sendung überhaupt nicht. Und mit der Verwirrung um die gefallene Freigrenze von 22 Euro bei kommerziellen Sendungen glaubt sowieso fast jeder, auch für Geschenke existiere keine Freigrenze mehr.

 

Der Erstattungsvorgang läuft folgendermaßen ab:

1.     Formular 0223 aus dem Internet herunterladen: (https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Abgabenerhebung/Erlass-Erstattung/Verfahren/verfahren_node.html;jsessionid=76E9B7FB08289606B644BB1B94BADCA5.internet732#doc298948bodyText2)
und ausfüllen (fast unmöglich mit all den unverständlichen Ausdrücken wie Warenort, Warennummer u.ä.) oder den Antrag formlos stellen. Wobei auch bei „formlos“ sämtliche Fragen beantwortet werden müssen, aber man schreibt sie wenigstens nicht in die falsche Antwortbox. Die Erläuterungen im Anlagebogen sind nämlich falsch nummeriert!
Warum man den Antrag stellt, dafür muss man eine von mehreren dreistelligen Zahlen von 236 bis 239 ankreuzen, aber welche Zahl wofür steht, ist nirgendwo erklärt. Die Recherche im Internet ergibt, dass es Art. 236 des Zollkodex ist: Erstattung oder Erlass wegen nicht bestehender Abgabenschuld.

2.     Ebenso muss man ausdrücklich mitteilen, dass man die Rückerstattung eines Betrags unter 10 Euro fordert, denn üblicherweise erstattet der Zoll keine Gebühren unter 10 Euro! Als wäre das kein Geld!

3.     Da man angeben muss, welches Hauptzollamt für den Zollbescheid zuständig ist, muss man die DHL kontaktieren, indem man entweder den QR-Code auf dem Päckchen einscannt oder die DHL per E-Mail kontaktiert, denn nirgendwo auf dem Kassenbon steht, wer für den Bescheid zuständig ist, wofür und auf welchen Gesamtwert man überhaupt Gebühren zahlen soll. Wenn man diese Angabe nicht macht, wird der Antrag sofort abgelehnt.

Das „Kontaktformular“ der DHL mit dem angegebenen Link dhl.de/kundenservice existiert in der Form eines Formulars nicht. Wenn man auf diesen Link geht, muss man sich durch einen Wust von Optionen klicken. Im Fall eines Pakets funktioniert das folgendermaßen:

Rund um mein Paket -> Erfahren Sie mehr
Internationale Paketsendung -> Erfahren Sie mehr
Zoll und Einfuhr -> Erfahren Sie mehr
Wie erhalte ich meinen Abgabenbescheid -> Häufige Fragen zum Abgabenbescheid

Was ist der Abgabenbescheid und wie kann ich diesen anfordern?
Die DHL erläutert: "Bei der Bearbeitung von abgabenpflichtigen Einfuhrsendungen erstellt der Zoll einen Abgabenbescheid über die eingezogenen Einfuhrabgaben. Dieser Bescheid wird durch den Zoll nur der Deutschen Post DHL in ihrer Funktion als Vertreter des Empfängers / der Empfängerin zur Verfügung gestellt."

Ich unterbreche an dieser Stelle für die Klarstellung:  Dank gesetzlicher Verordnung wird der Paketempfänger ungefragt von der DHL vertreten, und diese wird laut Gesetz zum Handlanger des deutschen Zolls.

Weiter im Text der DHL: "Bei Sendungen mit einem Warenwert über 150 EUR ist der Abgabenbescheid der Sendung beigefügt. Bei Sendungen mit einem Warenwert bis einschließlich 150 EUR, die auch mit dem unten abgebildeten Aufkleber gekennzeichnet sind, können Sie den Abgabenbescheid über die Deutsche Post DHL anfordern. Sie können den Abgabenbescheid über die Deutsche Post DHL anfordern."

"Hier können Sie den Abgabenbescheid anfordern."

"Abgabenbescheid anfordern“ – Hurra, wir sind beim Kontaktformular!

Die DHL schickt diesen Abgabenbescheid, den man für den Rückerstattungsantrag beim Zoll benötigt, üblicherweise per Post zu – es sei denn, der Absender des Pakets hat Ihre E-Mail-Adresse angegeben und diese ist an die Deutsche Post DHL übermittelt worden… In diesem Fall kann die DHL den Abgabenbescheid per E-Mail zusenden. Dafür ist aus datenschutzrechtlichen Gründen Ihre ausdrückliche Zustimmung erforderlich. Diese Zustimmung können Sie durch Anklicken der Empfänger-Erklärung im Kontaktformular erteilen.

4.     Erst wenn man die Auskunft von der DHL bekommen hat, kann man endlich den Rückerstattungsantrag beim Zoll stellen. Man erhält von der DHL den detaillierten Abgabenbescheid des Zolls! (Warum wird der nicht vom Zoll an die DHL übermittelt und die klebt ihn dann auf das Paket?? Das ist bei Sendungen unter 150 Euro Wert eben so, sagen Zoll und DHL, siehe oben.)
Die Adresse in den meisten Fällen: Hauptzollamt Frankfurt am Main, Hahnstraße 68 – 70, 60528 Frankfurt am Main.
E-Mail: poststelle.hza-ffm@zoll.bund.de

 5.  Man bekommt eine Bestätigung des Zolls, dass der Antrag eingegangen ist, nebst einer sogenannten ATX-Nummer sowie Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Ansprechpartners.

6.    Den Zwischenschritt, den Rückerstattungsantrag nebst Fotos sämtlicher Aufkleber, die auf dem Paket waren, auch an die DHL zu schicken und die Servicepauschale wegen nicht erbrachter Serviceleistung zu verlangen, kann man sich sparen, denn die DHL tritt erst in Aktion, wenn dem Antrag stattgegeben worden ist.

Wer es doch tut, erhält eine Antwort von der DHL, in der steht, dass die Prüfung ergeben hätte, dass der Wert höher als 45 Euro war. Klar, der Bescheid war ja falsch, wurde aber noch nicht geändert. Aber immerhin teilt die DHL schon mal mit, dass die 6 Euro „evt.“ zurückerstattet werden können.

7.    In einem weiteren Schreiben teilt die DHL mit:
„Wenn Sie gegen die erhobenen Zollgebühren bzw. Einfuhrabgaben Einspruch einlegen möchten, wenden Sie sich bitte an das zuständige Zollamt. Die Kontaktdaten finden Sie auf dem jeweiligen Abgabenbescheid. Bitte beachten Sie, dass ein Einspruch innerhalb von 4 Wochen ab Festlegung des Abgabenbescheids erfolgen muss.

Wir erstatten Ihnen dann gerne die Auslagepauschale in Höhe von 6,00 EUR, sobald wir den geänderten Einfuhrabgabenbescheid von Ihnen erhalten haben. Die bisher eingereichten Unterlagen sind nur ein Zwischenbescheid.

Den endgültigen Bescheid können Sie uns ganz einfach per E-Mail zukommen lassen.

Falls Ihnen noch kein Abgabenbescheid vorliegt, können Sie diesen unter dhl.de/einfuhr anfordern oder Sie scannen den QR-Code. Dieser befindet sich auf Ihrer Sendung beim Aufkleber Einfuhrabgabenbescheid.

Sollten Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne. Nutzen Sie dazu bitte unser Online-Kontaktformular unter dhl.de/kundenservice.“


WARNUNG:
Dieser Link führt nicht zu dem nun erforderlichen Kontaktformular. Den Hinweis, wohin man sich wenden muss, findet man nicht bei DHL, sondern als Hinweis des Zolls (man lese und staune…) zur Annahme des „Antrags auf Erstattung unrechtmäßig erhobener Einfuhrabgaben gem. Artikel 236 Zollkodex“ (in unserem Fall in der E-Mail des Zolls vom 18.01.2023).
In dieser Mitteilung stand, dass man sich bezüglich der Erstattung der Auslagenpauschale an den Kundenservice der Deutschen Post AG (Rufnummer 0228 4333112) wenden bzw. Link www.dhl.de/nachentgelt klicken soll. Hier findet man dann das „Formular“ für den Antrag auf Erstattung der Auslagenpauschale… Sprich: Ohne den Hinweis des Zolls würde die Suche nach dem Antrag ins Nichts führen.

In einer E-Mail der DHL haben wir die E-Mail-Adresse: IhreAntwort@dhl.de entdeckt. Aber keine Garantie, dass sie zum Ziel führt.


8. Den geänderten Abgabenbescheid verschickt der Zoll, wenn man Pech hat, erst nach knapp zwei Monaten, weil erst dann die Rückerstattung möglich ist. Der Grund dafür: Der Zoll zahlt erst, wenn er die von der DHL kassierten Gebühren erhalten hat. Dies geschieht erst am 26. Tag des Folgemonats, in dem der falsche Bescheid ausgestellt und das Paket zugestellt wurde.


9.     Man schickt den geänderten Zollbescheid an die DHL und bekommt dann tatsächlich auch noch die 6 Euro Servicepauschale zurück!

ABER – wie mein Bruder schreibt: „Diesen Bescheid musste ich der DHL mitsamt allen weiteren Fotos/PDFs, die ich denen schon zwei Mal geschickt hatte, über ihr Webformular schicken, weil kein Vorgang angelegt, sondern nur eine No-reply-Antwort geschickt wird. D.h. man muss jedes Mal das gesamte Formular nebst allen Anlagen neu ausfüllen und abschicken – anstatt dann nur noch den geänderten Bescheid als Antwort-Anhang zu schicken.“
Und obwohl er seine Bankverbindung im Kontaktformular geschickt hatte, schrieb die DHL zurück, sie bräuchte noch seine Bankverbindung, um die 6 Euro überweisen zu können… Ohne Worte.

 

"Vorsätzliches Ping-Pong-Spiel"

Das Urteil meines Bruders nach dem schwer erkämpften Happy-End:

„Man sieht klar und deutlich, dass DHL/Post und Zoll hier – m.E. vorsätzlich - Ping-Pong spielen, um die ganze, im Prinzip eigentlich einfache Sache zu verkomplizieren und in die Länge zu ziehen, in der Hoffnung, dass wenigstens 90 % der Betroffenen, zumindest im Laufe der Zeit, entnervt das Handtuch schmeißen. Aber zugeben wird das bei denen natürlich niemand.“


Was geht zwischen Zoll und DHL vor?

Ein Blick auf den geänderten vier Seiten langen Zollbescheid enthüllt, was zwischen Zoll und DHL wirklich vorgeht, und wie viel Inkompetenz an vielen Stellen herrscht.

Erst mal in Kürze:

Der Zoll stellt blind berechtigte und unberechtigte Zollbescheide aus, wenn die DHL ein Paket oder Päckchen zur Verzollung anmeldet. Irgendwo zwischen Himmel und Erde wird dann in vielen Fällen offenbar der Gesamtwert zum Gesamtwert addiert, und wenn man Pech hat, kommt dabei ein Betrag von mehr als umgerechnet 45 Euro heraus, und der Zoll schreitet zur Tat. Ich sage: „in vielen Fällen“, weil ich allein im Facebook-Forum „Deutsche in Neuseeland“ ständig solche Geschichten lese, dass Leute Geschenke und Selbstgebasteltes verschicken, die deutlich billiger als 45 Euro sind, und die Empfänger dann Zollgebühren zahlen müssen.

Dringende Empfehlung deshalb an den Absender:

Schreiben Sie in großen Lettern auf das Päckchen oder Paket, dass Geschenksendungen unter 45 Euro zollfrei sind und dass der Gesamtwert = „Total“ soundsoviel $$ = xx Euro beträgt. Vielleicht wacht dann irgendjemand auf.
Aber selbst das können Zoll und DHL nicht garantieren, denn aufgrund der elektronischen Übermittlung der Daten von der DHL zum Zoll sieht beim Zoll ja gar niemand das Paket/Päckchen, um das es geht.


Hintergrund und Enthüllungen

Und nun die längere Version mit Hintergrund.

Auf Seite 2 des geänderten Bescheids steht:

„Ihrem Antrag vom […] wird nach erfolgter Prüfung stattgegeben.

Die Deutsche Post AG (DPAG) meldet Postsendungen mit gesetzlicher Vollmacht nach § 5 Absatz 2 Zollverwaltungsgesetz für Sie in Vertretung zum zollrechtlich freien Verkehr an.

Sendungen von einer Privatperson an eine andere Privatperson sind […] zollfrei , wenn der Gesamtwert nicht mehr als 45 Euro beträgt.

Der Warenwert Ihrer Sendung liegt bei 26,92 Euro (Positionen 1-3) und somit innerhalb der Wertgrenze.

Die von Ihnen gezahlte Einfuhrumsatzsteuer wird in vollem Umfang erstattet.“


Die von mir angeschriebene Zollgeneraldirektion schrieb dasselbe in anderen Worten:

 „Die Zollbearbeitung und die Festlegung der Zollgebühren erfolgt nicht durch Angestellte der Deutschen Post / DHL, sondern durch die deutschen Zollbehörden.

 

Die Deutsche Post führt lediglich stellvertretend für Sie / den Empfänger eine postalische Verzollung durch und legt für diese, die bei Grenzübertritt sofort fälligen Zollentgelte, bis zur Zustellung, aus.

 

Die Auslagepauschale in Höhe von 6,00 € fällt immer an, sofern eine postalische Verzollung durchgeführt wird und dient der Deckung der Kosten und Aufwände, die im Rahmen dieser postalischen Verzollung entstehen, damit die Sendung dem Empfänger auch zugestellt werden darf.

 

Rechtsgrundlage ist Artikel 20 des Weltpostvertrags, der formal durch das „Gesetz zu den Verträgen vom 5. Oktober 2004, 12. August 2008, 11. Oktober 2012 und 6. Oktober 2016 des Weltpostvereins (WPostVVG)“ vom 21.06.2019 in deutsches Recht überführt wurde.  

 

Die Befugnis der Deutschen Post, Sendungen für den Empfänger anzumelden, ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG).

 

Damit ist die Deutsche Post berechtigt, Ihre Sendungen zum Zoll anzumelden und die Kosten für diese Tätigkeit zu erheben.

 

Der Abgabenbescheid (=Steuerbescheid) ist bei Sendungen mit einem Warenwert bis 150,00 € nicht mehr (physisch) an der Sendung angebracht. Er kann aber vom Empfänger über die Website unter http://www.dhl.de/einfuhr angefordert werden.“


Detaillierter Zollbescheid nicht vom Zoll, sondern von der DHL

 

Der Knüller ist jedoch, dass der Zoll den Gebührenbescheid ausstellt, der DHL übermittelt, und dass man dann die DHL kontaktieren muss, um den Zollbescheid zu erhalten, den man benötigt, um beim Zoll einen Rückerstattungsantrag zu stellen!

 Interessant wird’s schließlich auf Seite 4 des geänderten Einfuhrabgabenbescheids. Da taucht plötzlich eine Position 4 auf der Zollinhaltserklärung auf, die fälschlicherweise zum Gesamtwert der Positionen 1 bis 3 addiert wurde, das besagte „Total“ unterm Strich, der Gesamtwert!


Wörtlich:

Die Position 4 war fälschlicherweise eine Zusammenfassung aller 3 Positionen.

Aufgrund der nachgereichten Zollinhaltserklärung konnte es nachgewiesen werden.

Die zu viel gezahlte Einfuhrumsatzsteuer wird vollständig erstattet.“

Das muss man sich doch wirklich auf der Zunge zergehen lassen: „aufgrund der NACHGEREICHTEN  Zollinhaltserklärung“!!!

Man muss dem Zoll eine Zollinhaltserklärung nachreichen, die er selbst ausgestellt hat!

Wie oft passiert das?! Wie viel Geld ziehen Zoll und DHL auf diese Weise den Bürgern in Deutschland aus der Tasche? Denn, seien wir mal realistisch, wie viele Leute machen sich die Mühe und stellen diesen irrsinnigen Rückerstattungsantrag, für den man von Pontius zu Pilatus gehen muss? Jeder ärgert sich, jeder ist frustriert, und der Staat schaut – wie üblich – zu. Und niemand wundert sich, wie mein Bruder es formuliert, „warum in diesem Land nichts läuft“. Beamtentum und Bürokratie zwingen letztlich jeden in die Knie, und es trägt zur Staatsverdrossenheit der Bürger bei.

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